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Identifikation
SignaturKAE, A.CF-04
TitelActa episcopum Basiliensem nobiscum concernentia.
Datierung1830-1925
VerzeichnungsstufeFaszikel
Umfang
Kontext
Datum der Ablieferung0000-00-00
Inhalt und innere Ordnung
Betroffene PersonenP. Cölestin (Karl Josef) Müller von Schmerikon (1772-1846)
P. Heinrich (Karl Josef) Schmid von Baar (1801-1874)
P. Ignaz (Josef Thomas) Staub von Menzingen (1872-1947)
Zugangs- und Benutzungsbedingungen
ZugangsbedingungenKeine Zugangsbeschränkung (Archivverordnung Art. 9.1 und 9.3)
Sachverwandte Unterlagen
Anmerkungen
Allgemeine AnmerkungenVerzeichnet: Anzahl Dokumente pro Individualzahleinheit.
Im Summarium nicht verzeichnete Dokumente unter den Signaturen KAE, A.CF-01.2 und KAE, A.CF-01.7 sind unter den "Ergänzungen: Inhalt" beschrieben.


KAE, A.CF-04.1Schreiben Sr. Gnaden, Jos. Anton, Bischofs von Basel an Abt Coelestin, worin er ihm für seine Person die Delegation Examinis Religiosorum ertheilt, sich selbst die Adprobation, vorbehält. Was die unterm 4. Nov. 1815 erfolgte und auf das papstliche Rescript vom 28. Sept. 1815 gegründete Sentenz Sr. Excellenz Herrn Fabr. Testaferrata angehe, habe er als untergeordnete Behörde nichts zu sagen.Individualstück: Aktenstück1830Aktenarchiv; A 7, S. 647
KAE, A.CF-04.2Copia - Schreibens Abts Coelestin an den Hochwst. Bischof von Basel, worin er ihm einige Anstände(?) wegen den Concordaten vorliegtIndividualstück: Aktenstück1782-1830Aktenarchiv; A 7, S. 647
KAE, A.CF-04.3Erwiederung Sr. Gnaden, des Bischofs von Basel, auf Obstehendes, worin erklärt wird, dass die cura animarum für jene einsidlischen Capitularen, die sie von Chur erhalten, als im Bisthum Basel ertheilt zu betrachten sey, wenn jene hirhin esponirt(?) werden; - dass die Admission pro cura bei jeder neuen Besetzung beim bisch. baselischen Ordinariat jedesmal einzusehen sey, - dass den im Bisthum Basel angestellten Capitularen die Facultät a casibus Episcopo reservatis absolvendi concedirt,- über das bewusste päpstliche Rescript keine Antwort zu geben möglich sey, - dass die übrigen des Concordats ohne Anstand bestättigt werden und die Confirmationes und Concessiones solange in Vollkraft bestehen, bis sie nicht zurückgenommen werden. Im Sterbefall des Bischofs oder des Abtes soll um neue Bestättigung eingekommen werden, secus nullae sint.Individualstück: Aktenstück1830Aktenarchiv; A 7, S. 647
KAE, A.CF-04.4Dankschrift an den Hochwst. Bischof von Basel von der Geistlichkeit der 3 Ruralkapitel des Kt. Luzern, veranlasst durch zwei von 48 geistlichen Herren an die für Regierung und den hochwst. Bischof unterm 6then Juni gerichtete SchreibenIndividualstück: Aktenstück1835Aktenarchiv; A 7, S. 648
KAE, A.CF-04.5Abschriftlices Decret über die Konkursprüfungen der Geistlichen im Kt. AargauIndividualstück: Aktenstück1833-1842Aktenarchiv; A 7, S. 648
KAE, A.CF-04.6Aufstände Abts Coelestin über Bestättigung der Concordate durch den hochwst. Bischof von BaselIndividualstück: Aktenstück1830Aktenarchiv; A 7, S. 648
KAE, A.CF-04.7Diverse Briefe verschiedener Bischöfe von Basel an Abt Heinrich, ohne bedeutenderen InhaltIndividualstück: Aktenstück1850-1925Aktenarchiv; A 7, S. 648
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Letzte Aktualisierung: 30.01.2019 – Impressum
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