Archivkatalog - Liste

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KAE :: Klosterarchiv Einsiedeln (Archiv)  >
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Temporalia (Bestand)  >
24 :: Advocatio unseres Gotteshauses oder Kasten- und Schirmvogtei (Klasse)  >
KAE, A.WI :: Akten der Advocatia, bevor sie an die Herren von Schwyz kam (Serie)  >

 
Signatur Titel Datum Verzeichnungsstufe Sonstiges
KAE, A.WI.1 Kopie eines Revers des Grafen Rudolf von Rapperswil: Graf Rudolf von Rapperswil bekennt, dass er die Vogteien über die Besitzungen des Klosters Einsiedeln ausserhalb des Etzels vom Abt zu Lehen trage und von Abt Anselm die Gnade erhalten habe, dass sie auf seine Tochter Elisabeth übergehen, die übrigen nicht auf die Vogtei beruhenden Lehen dagegen seiner Gemahlin Mechthild zu Leibding bleiben, ausgenommen den Fahrzoll zu Uerikon und den Wein zu Pfäffikon, welche nach seinem Tode dem Kloster heimfallen sollen. 20. Jan 1261 Einzelstück: 1 Akte öffentlich
KAE, A.WI.2 Revers von Graf Johannes von Habsburg und Graf Werner von Homberg: Graf Johann von Habsburg und Graf Wernher von Homberg urkunden, dass sie die Vogtei über die Güter des Gotteshauses Einsiedeln ausserhalb des Etzels, die von altersher der Herrschaft Rapperswil angehörten, vom genannten Gotteshause zu Lehen empfangen haben. 1321 Einzelstück: Akte öffentlich
KAE, A.WI.3 Bestätigung Übereinkommen durch Abt Konrad II. von Gösgen: Abt Konrad II. von Gösgen von Einsiedeln bekennt, dass er mit der Markgräfin in Baden übereinkam, dass er die Vogtei zu den Einsiedeln, die ihr rechtes Pfand ist von den Herzögen von Österreich, niessen und haben solle bis zu St. Johann Baptist und weitere 4 Jahre; dafür gibt der Abt jährlich 50 Pfund Pfennig Zürcher Münze zu dem 12ten Tag oder darnach innert 8 Tagen. Den Herzögen von Österreich ist die Wiederlösung des Pfandes vorbehalten. 1334 Dossier: Akte öffentlich
KAE, A.WI.4 Die Grafen Johannes, Rudolf und Gotfried von Habsburg, Brüder, von denen der erste bekennt, das Gotteshaus Einsiedeln unter Abt Konrad II. von Gösgen an der Burg Pfäffikon schwer geschädigt zu haben, nehmen dafür dasselbe in ihren Schirm auf und versprechen, es nie mehr beunruhigen zu wollen und geben dem Gotteshaus den Rat und die Bürger von Rapperswil als "Tröster". 26. Jun 1348 Dossier: Urkunde digitalisiert | öffentlich
KAE, A.WI.4a Landvogt Herrmann der Ältere von Landenberg, Ritter Johannes von Frauenfeld und Bürgermeister Rudolf Brun von Zürich, Schiedsmannen im Streit zwischen Johannes von Habsburg samt den Bürgern von Rapperswil und seinen Helfern und Diener einerseits und dem dem Kloster Einsiedeln andererseits, bestimmen: 1. die Kontrahenten schliessen Frieden; 2. der Abt verpflichtet sich, die Gegner aus dem Bann lösen zu lassen; 3. geraubtes Gut muss zurückgegeben oder mit Geld entschädigt werden. Dazu kommen Bestimmungen für Nebengeschädigte 26. Jun 1348 Einzelstück: Urkunde digitalisiert | öffentlich
KAE, A.WI.5 Schirmbrief Herzog Albrechts von Österreich für das Gotteshaus Einsiedeln: 1. Herzog Albrecht nimmt Abt Heinrich, seine Nachfolger, die Gotteshausleute und das Gut unter seinen Schutz; Abt Heinrich verspricht für sich und seine Nachfolger Gehorsam gegenüber dem Herzog und dessen Amtsleuten; 3. und 4. Bestimmungen zur Feste Pfäffikon in Kriegen; 5. ohne Einverständnis des Herzog nimmt der Abt kein Bürgerrecht in Reichsstädten oder Städten an. 4. Okt 1349 Dossier digitalisiert | öffentlich
KAE, A.WI.6 Brief der Markgräfin Maria zu Baden betreffend Ablösung der Vogtsteuer, welche die Waldleute zu Einsiedeln getan: Maria, Markgräfin von Baden, bestätigt, dass sie den Leuten zu Einsiedeln, wo sie die Vogtei pfandshalber von den Herzögen von Österreich innehatte, die Kastenvogtei inwendig, und die Vogtei desselben Tals auswendig, vollständig verkauft und gelöst habe um 200 Mark Silber. Die Waldleute sind von allen Verpflichtungen frei. 1353 Dossier: Akte öffentlich
KAE, A.WI.7 Schirmbrief von Herzog Leopold III. von Österreich: der Herzog nimmt Abt Und Gotteshaus in seinen Schutz. Er gebietet den Amtsleuten und Untertanen, dass sie keine Gewalt und keine Unrecht tun dürfen. 19. Mär 1377 Einzelstück: Urkunde digitalisiert | öffentlich
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